Samstag, 16. Juni 2012

Gutachtentechnik 101: Drum prüfe, wer ein Ergebnis findet

In der Schule war alles ganz anders. Der Lehrer stellte eine Frage, man grübelte ein Weilchen, und dann, wenn man die Antwort wusste, hob man die Hand und sagte, was immer einem eingefallen war. Mit Glück stimmte es sogar gelegentlich. Ab und an kam nach der Antwort noch ein “Warum?” oder “Könnten Sie das bitte auch für die anderen erklären?”. Das Ganze lief also nach dem Schema: Frage - Antwort - ggf. Begründung ab. Eigentlich ganz einleuchtend.

Im Gutachtenstil funktioniert es genau andersherum. Und genau das ist vielleicht das Schwierigste, was man als Jura-Anfänger lernen muss. Das altbekannte Schema wird auf den Kopf gestellt. Es heißt nicht mehr “Frage - Antwort - ggf. Begründung”, sondern auf einmal: “Frage - Prüfung - Ergebnis”. Nicht nur in der Klausur, sondern auch schon in den Arbeitsgemeinschaften und Übungen, also in der mündlichen Diskussion.

Natürlich fragt man sich, muss das denn sein? Sollte es nicht mehr auf die richtige Antwort ankommen als auf die Technik, in der ich sie präsentiere? - Nun, auf die kommt es natürlich an. Aber - welches ist die “richtige” Antwort? Das ist in der Rechtswissenschaft meistens leider nicht so einfach. Und oft gibt es mehrere “richtige” Antworten. Entscheidend ist die Begründung, die zu dieser Antwort geführt hat; ein wenig wie im Matheunterricht, wo man seinen “Lösungsweg” darstellen musste. Hier ist es stattdessen die “Fallprüfung”, um die es geht. Und sie besteht im Grunde genommen aus unzähligen kleinen Antworten, die am Ende zu einem Ergebnis führen. Ein Beispiel (nur ganz leicht überspitzt formuliert ;-)):

Frage: A behauptet, B sein Motorrad für 4.000,- verkauft zu haben, und verlangt von B, diesen Betrag an ihn zu bezahlen. Hat A recht?

“Schulantwort”: Ja, weil, im Sachverhalt steht ja, der A hat dem B das verkauft, und deshalb muss er es auch bezahlen.

“Jura-Antwort”: A könnte einen Anspruch auf diese 4.000,- gegen B haben, wenn zunächst zwischen beiden ein Kaufvertrag nach § 433 BGB zustande gekommen ist.


Die “Jura-Antwort” sieht auf den ersten Blick gar nicht wie eine Antwort aus; sie bestätigt oder verneint ja nichts, sondern stellt nur eine Hypothese (den berühmten “Obersatz”) auf. Dennoch enthält sie sehr viel mehr Informationen als die “Schulantwort”: Sie sagt uns vor allem, dass das Vorhandensein eines Kaufvertrags nach § 433 BGB für den Zahlungsanspruch entscheidend ist - das heißt, sie gibt uns den nächsten Schritt vor, der auf dem Weg zu einem sauberen juristischen Ergebnis hin zu tun ist, nämlich: Prüfung der Tatbestandsmerkmale von § 433 BGB. Insgesamt gibt sie folgende “kleine” Antworten: Erstens, wir befinden uns im Zivilrecht, Schuldrecht, um genau zu sein. Zweitens, es muss ein Kaufvertrag zustande gekommen sein, damit As Anspruch berechtigt ist. Drittens - das sagt das Wörtchen “zunächst” - es gibt noch andere Voraussetzungen, die geprüft werden müssen, wenn der Kaufvertrag bejaht werden konnte. Die “Jura-Antwort” ist also, auch wenn sie auf den ersten Blick nicht so klingt, sehr viel mehr eine Antwort als die “Schulantwort”. Und sie gibt auch gleichzeitig den weiteren Prüfungsweg vor.

Wie schafft man es, sich innerlich so umzustellen, dass einem die “Jura-Antwort” leichter von der Zunge geht? Man muss das erste, impulsive “Ja” oder “Nein” schlicht hinunterschlucken. Stattdessen sagt man sich im Inneren noch einmal die gestellte Frage vor - im Beispiel oben: Hat A recht? - und tut dann im Grunde nichts weiter, als sie in einen Konditionalsatz umzuformulieren: A hat recht, wenn - Und wenn einem für dieses “wenn” etwas eingefallen ist - dann hat man den ersten Einstiegspunkt in die Fallprüfung gefunden.

Die "famous four" und ihre Tücken

Der Gutachtenstil – oder die Gutachtentechnik – besteht aus vier Schritten, den „famous four“, wie man sie nennen könnte, die im Verlauf einer Fallprüfung immer wieder und wieder vollzogen werden müssen. Diese vier Schritte finden sich in allen Methodik-Lehrbüchern, in unterschiedlichen Varianten – je nachdem, was in welchen Schritt im Einzelnen eingeordnet werden soll. Das gängigste Schema sieht so aus:

Obersatz oder Hypothese

Definition – Voraussetzungen und Auslegung

Subsumtion

Ergebnis

Diese vier sind der Pfad zum Wasserloch, der ausgetretene, aber sichere Weg zu einer sauberen juristischen Fallprüfung – und übrigens nicht nur dazu. Auch bei nichtjuristischen Fragen empfiehlt es sich durchaus, vor der Antwort die eine oder andere Überlegung anzustellen. Ins Alltägliche übersetzt, könnte dann der Gutachtenaufbau ungefähr folgendermaßen aussehen:

Um welche Frage geht es eigentlich?

Welche Voraussetzungen brauche ich, um die Frage beantworten zu können, und was genau bedeuten diese?

Wie passt das alles mit meiner konkreten Situation zusammen?

Und was kommt am Ende raus?


Das alles sind Fragen, die man sich im Grunde täglich auf die eine oder andere Art stellt, ohne es wirklich zu bemerken. Im konkreten Beispiel:

Sachverhalt:

Ich habe keine Lust mehr, nach harter Uni-Arbeit abends noch das ganze Geschirr vom Vortag abwaschen zu müssen. Außerdem verbraucht man hierbei viel zu viel Wasser und Spülmittel, es ist also auch nicht umweltschonend, was mir wichtig ist. Auf meinem Sparkonto habe ich 200,- Euro.

Obersatz 
Die Frage ist, ob ich mir eine Spülmaschine kaufen sollte. (oder als Hypothese: Ich könnte mir eine Spülmaschine kaufen.)

Voraussetzungen und Auslegung

Das hängt vor allem davon ab, ob ich genug Geld dafür habe.

Was „genug Geld“ ist, hängt wiederum davon ab, wieviel eine Spülmaschine kostet.

Was eine Spülmaschine kostet, unterscheidet sich u.a. danach, was sie leistet, welchen Wasserverbrauch sie hat, welche Zusatzfunktionen, ob es ein Markengerät ist, ob es ein Sonderangebot gibt, usw.

Danach kostet eine Spülmaschine im mittleren Preisfeld, mit niedrigem Energie- und Wasserverbrauch vielleicht um die 500,- Euro. Eine gebrauchte, ältere Spülmaschine gibt es schon für 150,- Euro. Diese hat allerdings schlechte Energiewerte und verbraucht doppelt so viel Wasser wie das Handabspülen.

Subsumtion

Ich habe nur 200,- Euro, die ich bezahlen könnte. Eine neue Spülmaschine kann ich mir damit nicht leisten. Eine gebrauchte könnte ich bezahlen, sie wäre allerdings umweltschädlicher als das Spülen mit der Hand. Umweltschutz ist mir wichtig.

Ergebnis

Also kaufe ich mir keine Spülmaschine (sondern quäle mich weiter abends herum, bis es mir wirklich reicht und ich bei Onkel und Tante genug Geld zusammengebettelt habe …;-)).

Die Gutachtentechnik ist, wie man hieran sieht, nichts wirklich Fremdes. Man benutzt sie täglich, immer dort, wo etwas kompliziertere Fragestellungen auftauchen – jedenfalls dann, wenn man sich nicht von Bauchgefühlen leiten lässt. Viele dieser Gedankenschritte laufen dabei wahrscheinlich so fix ab, dass man sich nicht einmal bewusst ist, tatsächlich nachgedacht zu haben. Diesen Luxus des Nichtwissens kann man sich als Jurist allerdings nicht leisten. Man muss sich im Gegenteil die einzelnen notwendigen Stationen der eigenen Überlegungen immer wieder deutlich machen, vor allem als Anfänger.

Trotzdem – oder auch dann – sind die „famous four“ kein Allheilmittel. Zum einen nützt der schönste Aufbau nichts, wenn es am Inhalt fehlt – wenn ich z.B. zwar weiß, dass es im Fall irgendwie um einen Kaufvertrag geht, aber keine Ahnung habe, wo dieser geregelt ist und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit stehen. Zum anderen laufen die Schritte in der Wirklichkeit der Fallprüfung längst nicht so ordentlich hintereinander her, wie es im Schema aussieht. Oft greifen sie ineinander, es müssen Unterprüfungen eingefügt, „eingeschachtelt“ werden; die Auslegung eines Begriffs führt zu zwei weiteren Begriffen, die wiederum ausgelegt werden müssen, usw. Dann gibt es da noch die nützlichen Hinweise z.B. von AG-Leitern, die in etwa lauten: „Das müssen Sie hier aber nicht ausführlich prüfen, ist unproblematisch; können Sie einfach im Urteilsstil feststellen.“ Unproblematisch? Woher weiß man das denn? Vor allem, wenn man im 1. Semester ist und alles, einfach alles problematisch aussieht?

Es ist deshalb wichtig, sich nicht nur die einzelnen Prüfungsschritte gebetsartig einzubimsen, sondern auch zu verstehen, wofür sie da sind – was sie bewirken sollen – und wie sie durchgeführt werden.Und über all dem eben nicht zu vergessen: Die Gedankenschritte, die sie sozusagen nachzeichnen, sind nichts eigentlich Fremdes, sondern etwas, das man im Alltag ganz automatisch tut.

"Zweifelsfrei zweifelsohne" - oder vielleicht doch nicht ...?

Die meisten Wissenschaften haben ihre eigene Fachsprache, die sich zwar an vielen Stellen mit der Alltagssprache überschneidet, aber nicht grundsätzlich mit ihr übereinstimmt. Das ist eine so weithin bekannte Tatsache, dass sie längst zum Klischee geworden ist: Mediziner reden (oder schreiben) immer nur lateinisch, Soziologen in langen, gewundenen Sätzen voller Fremdwörter, und Juristen - Juristen reden “bürokratisch”: staubtrocken, pedantisch, langweilig, häufig unverständlich. Einmal abgesehen von der Frage, ob das tatsächlich zutrifft und, wenn ja, ob es unbedingt so sein muss oder ob ein Jurist sich nicht vielleicht auch lebendig und verständlich ausdrücken könnte … - Es gibt tatsächlich bestimmte, geschriebene und vor allem ungeschriebene, Sprachregeln, die die juristische Sprache zu einer Fachsprache machen. (wie im Blog schon an anderer Stelle angesprochen) Diese Regeln führen gerade bei Anfängern oft zu erheblicher Befangenheit, was den Ausdruck betrifft - vulgo, man traut sich kaum noch zu schreiben, wie man denkt, und bastelt immer geschraubtere und immer längere Sätze, die man irgendwann selbst nicht mehr versteht.

Natürlich ist das nicht der gewünschte Effekt; eher sogar das Gegenteil. Trotzdem gibt es manche Einschränkungen, manche Vorgaben, die für einen Juristen durchaus sinnvoll sind und die man berücksichtigen sollte - nicht aus Furcht vor einer Art “juristischen Sprachpolizei”, sondern aus inhaltlichen Gründen. Solche Gründe lassen sich zum Beispiel an den verpönten Ausdrücken “zweifelsohne”, “zweifelsfrei”, “offensichtlich” etc. veranschaulichen.

“Zweifelsfrei” und dergleichen ist etwas, was man in Anfängerklausuren enorm häufig liest. Solche Floskeln können zum einen in der Sachverhaltsdarstellung auftauchen (also - Erinnerung an die “Famous Four” - v.a. in der Fallsubsumtion):

“Offensichtlich war es A, der das Auto von B zerkratzt hat.”

Genauso findet man sie aber auch in den rechtlichen Wertungen:

“Damit hat B sich zweifelsohne wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht.”

Die erste interessante Frage ist nun, was bedeuten solche Zusätze eigentlich? Sie scheinen darauf hinzuweisen, dass ein Sachverhalt oder eine Rechtswertung so klar und eindeutig, so evident ist, dass es eigentlich keiner weiteren Ausführungen bedarf, um sie näher darzulegen. Motto: Das sieht doch ein Blinder mit ‘nem Krückstock … Natürlich gibt es Sachverhaltslagen, die tatsächlich so eindeutig sind, dass es verfehlt wäre, hier viele Worte zu machen; wie etwa in dem an anderer Stelle (juristisch: a.a.O.) gebrachten Beispiel der Tötung eines anderen Menschen. So lange es hier keine Hinweise auf in den Fall verwickelte Aliens, Problematiken des ungeborenen Lebens oder ähnliches gibt, wäre es überflüssig auszuführen, ob und warum Herr XYZ ein anderer “Mensch” ist als Herr ABC, der ihn getötet hat. Auch in diesem Fall könnte man sich nun versucht fühlen zu schreiben:

“XYZ ist OFFENSICHTLICH ein Mensch.”

Aber - und hier ergibt sich nun die zweite interessante Frage - warum sollte man es tun? Was genau möchte man damit eigentlich hier zum Ausdruck bringen?

“XYZ ist OFFENSICHTLICH ein Mensch”, das klingt ein bisschen nach: “Meine Güte, das ist doch wohl klar, was für eine blöde Frage!”

Oder steckt dahinter - die zweite Möglichkeit - vielleicht etwas ganz anderes? Das genaue Gegenteil von dem, was “offensichtlich” ausdrücken will, nämlich - Unsicherheit?

Spinnen wir zur Verdeutlichung das Beispiel des getöteten “anderen Menschen” einmal fort, zu einem Problemfall hin. Nehmen wir an, es ginge um ein ungeborenes Kind. Hier kann die Frage der “menschlichen Qualität” durchaus strittig sein, abhängig von vielen, auch außerrechtlichen Faktoren, wie dem aktuellen Entwicklungsstand des Embryos etc. Die Meinungen gehen zu dieser Frage enorm auseinander, vor allem dort, wo es nicht mehr allein um das Leben des Ungeborenen, sondern gleich noch um seine Menschenwürde geht. Die Frage ist also in der rechtlichen Prüfung - ob ein Totschlag oder gar ein Mord vorliegt - eingehend zu untersuchen, es muss viel für und wider argumentiert werden. Möglicherweise liegt nur eine Haaresbreite zwischen einem “ja” und einem “nein”. Und dann als Ergebnis dieser Schlussatz:

“Bei dem getöteten Embryo handelt es sich zweifelsfrei um einen Menschen im Sinne von §§ XX.”

Nur - gäbe es keine Zweifel, wozu dann die seitenlange Diskussion? Eine Diskussion entsteht doch gerade aus diesen, aus Zweifeln nämlich. Die Tatsache, dass der Bearbeiter am Ende der Diskussion (hoffentlich) zu einem für ihn tragfähigen Ergebnis gekommen ist, beseitigt nicht, sozusagen rückwirkend, die bestehenden Zweifel - vor allem natürlich nicht bei denen, die entgegenstehende Meinungen vertreten. Warum also scheuen so viele Bearbeiter, gerade Anfänger, davor zurück, einfach zu schreiben: “Bei dem getöteten Embryo handelt es sich um einen Menschen im Sinne von §§ XX”? Oder, wenn ein dringendes Bedürfnis zur Relativierung besteht, vielleicht “nach der hier vertretenen Ansicht”?

Die Antwort ist Unsicherheit. Der Bearbeiter hat spätestens im Verlauf der von ihm durchgeführten Argumentation festgestellt, dass es sich bei der Menschlichkeit von Embryonen um eine äußerst komplexe Rechtsfrage handelt. Er hat zwar verschiedene Meinungen gegeneinander abgewogen und sich auch irgendwie zu einer eigenen Stellungnahme durchgerungen - aber er ist sich nicht sicher, ob es die richtige ist, angesichts eines so schwierigen Themas. Und nun tut er, was man in der mündlichen Diskussion auch ganz gern einmal tut, wenn man sich unsicher fühlt: Man spricht besonders laut. Dieses “zweifelsfrei” ist, wenn man so will, eine Art von schriftlichem Schreien. Ein Schreien, dass die durchaus noch vorhandenen Zweifel anderer, aber vor allem auch die eigenen Zweifel übertönen soll. Aber laute Argumente sind nicht besser als leise, sie sind nur lauter. Schlimmer noch: Jedes “zweifelsohne”, jedes “offensichtlich” bewirkt beim erfahrenen Korrektor genau das Gegenteil von dem, was der Bearbeiter sich wünscht, es funktioniert wie ein Hinweisschild auf Zweifel und Unsicherheit, ein Nichtvertrauen in die eigene Argumentation.

Dabei: Wer sagt denn eigentlich, dass jede juristische Diskussion “zweifelsfrei” beendet werden muss? Auf die wirklich komplexen juristischen Fragen gibt es keine einfachen, geradlinigen Antworten; es gibt kein “richtig” oder “falsch” (s. hierzu auch den Beitrag über den Ausdruck “vertretbar”). Zweifel existieren allerorten, und zwar berechtigterweise. Welches Ergebnis der Jurist auch immer erreicht - es ist nie mehr als eine Meinung, eine Ansicht, ein bestimmtes Verständnis der Dinge unter vielen. Und hieran ist auch nichts auszusetzen. Wer das berücksichtigt - wer sich von der Angst und dem Erwartungsdruck frei macht, eine alleinseligmachende Lösung präsentieren zu müssen, die es ohnehin nicht geben kann - der braucht weder “zweifelsohne” noch “offensichtlich”.

Hundert Graustufen statt schwarzweiß - warum "vertretbar" und "richtig" nicht dasselbe sind

Die Rechtswissenschaft hat, wie alle anderen Wissenschaften auch, ihre eigene Fachsprache. Das gilt nicht nur inhaltlich, sondern auch für formelle Bereiche, wie etwa die Bewertung von Klausuren. Hier existiert, neben der berühmten Zwischen-Notenstufe “vollbefriedigend” (über deren Sinn oder Unsinn sich durchaus streiten lässt), vor allem noch ein weiterer Begriff, der für Nichtjuristen bzw. Studienanfänger fremd ist: das “Vertretbar” am Rand oder am Ende einer Klausur, von Korrektorenhand mehr oder minder lesbar hingeschrieben. Es hat noch verschiedene Varianten, etwa “gut vertretbar” oder, am anderen Ende der Skala, “schwer” oder “kaum vertretbar”. Doch was bedeutet es, und wieso hängen Korrektoren scheinbar so sehr an diesem seltsam blassen, bürokratisch anmutenden Wörtchen?

Dieses kleine „vertretbar“ ist zunächst einmal nichts Schlechtes. Es bedeutet in etwa, dass derjenige, dessen Klausur mit diesem Wort verziert wird, sich an der betreffenden Stelle eine Meinung zu eigen gemacht – sie „vertreten“ – hat, die juristisch schlüssig begründbar ist.

Warum dann nicht „richtig“ statt „vertretbar“? Nun, die Rechtswissenschaft ist keine exakte Wissenschaft, wie etwa die Mathematik (obwohl diese, Gerüchten zufolge, in den wirklich interessanten Bereichen auch zu gewissen Unklarheiten neigen soll …). Eine – ordnungsgemäß durchgeführte – juristische Argumentation lässt sich in aller Regel ebensowenig mit „richtig“ oder „falsch“ bewerten wie etwa ein Deutschaufsatz oder eine philosophische Erörterung. In einem Meinungsstreit haben meist alle vertretenen Meinungen sowohl gute juristische Argumente für als auch gegen sich; deshalb existiert der Meinungsstreit ja überhaupt. Und deshalb geht es bei der Darstellung von Streitständen (s. hierzu auch die entsprechenden Beiträge im Blog) auch weniger um das Ergebnis, dass der Darsteller wählt, sondern um den Weg dahin, die nachvollziehbare, juristisch schlüssige Begründung. Ist sie vorhanden, ist das mit ihr gefundene Ergebnis „vertretbar“, möglicherweise sogar „gut vertretbar“. Lässt sich das Ergebnis dagegen nur an einem dünnen Fädchen, „um Haaresbreite“, sozusagen, auf die gewählte Weise begründen, kann stattdessen ein „schwer vertretbar“ oder ähnliches herauskommen. Dabei ist es jedenfalls grundsätzlich gleichgültig, ob es sich um eine „herrschende“ oder eine „Mindermeinung“ oder sogar um ein ganz neues Gedankenkonstrukt handelt.

Natürlich freut man sich mehr über ein „gut“, „sehr gelungen“ oder sogar „schön“, und natürlich kann ein „vertretbar“, je nach Zusammenhang, auch eher ein „na, gerade noch so vertretbar“ oder ein „gefällt mir nicht, ist aber irgendwie vertretbar“ bedeuten. Das ist zum Teil auch vom Korrektor abhängig. Es gibt eher überschwängliche Persönlichkeiten, die gerne und mit vielen Ausrufezeichen loben – bei ihnen kann ein „vertretbar“ schon beinahe trübselig wirken. Bei anderen kann es dagegen schon das höchste der Gefühle ausdrücken. Welcher Art der Korrektor jeweils zuneigt, lässt sich am Ende nur in der Zusammenschau mit der Endnote der Klausur (oder Hausarbeit) feststellen.

Zwei Juristen, drei Meinungen - Streitstände und wie man mit ihnen umgeht (I)

Die juristische Arbeit lebt von der Argumentation, von Rede und Widerrede. Das ist für Studienanfänger oder Nichtjuristen, die nur einzelne rechtswissenschaftliche Kurse belegen müssen, zunächst oft überraschend. Man stellt es sich eigentlich ganz anders vor. Einmal scheint es irgendwie seltsam, dass Juristen überhaupt diskutieren – steht denn im Gesetz nicht drin, wie der Fall zu lösen ist? Und selbst wenn es Meinungsverschiedenheiten geben sollte – richte ich mich nicht letzten Endes immer nach der sog. „herrschenden Meinung“ (h.M.)? Wie soll ich als kleiner Studienanfänger denn überhaupt entscheiden können, welche Ansicht von welchem Rechtsgelehrten oder Gericht „die Richtige“ für meine spezielle Rechtsfrage ist?

Der Vorstellung, es stünde „alles im Gesetz drin“, so dass eigentlich weder Notwendigkeit noch Spielraum für größere Diskussionen bestehen dürften, begegnet man in der Welt der Nichtjuristen recht häufig. Auf den ersten Blick erscheint es ja auch eher unwahrscheinlich, dass in einem so umfangreichen Regelwerk wie z.B. dem BGB tatsächlich noch Raum für Unklarheiten offen geblieben sein sollte. Man stellt sich das juristische Arbeiten dementsprechend eher so vor: Rechtsfrage – kurzes Durchspulen der auswendig gelernten einschlägigen Rechtsnormen (notfalls Blick ins Inhaltsverzeichnis) – Aufschlagen des „richtigen“ Paragraphen – Antwort ablesen, fertig. Allerhöchstens kommt noch eine kurze Rückversicherung bei der einschlägigen Judikatur hinzu. Diese Vorstellung hält sich in der Regel exakt so lange, bis die betreffende Person selbst einmal in einen Rechtsstreit verwickelt wird. Bei Jura-Studenten löst sie sich meistens schon im ersten Semester auf, nachdem das vierte oder fünfte Mal in Vorlesung oder Lehrbuch das Wörtchen „strittig“ gefallen ist. Denn strittig – strittig ist in der Juristerei im Grunde genommen alles, was auch nur ansatzweise von Interesse ist.

Die sich an diese Erkenntnis zwangsläufig anschließende Frage ist, wie man mit ihnen umzugehen hat, den „Streitereien“ der Fachgelehrten – an welcher Stelle man sie auf welche Weise unterbringt und was man dann mit ihnen eigentlich anfängt.

Mit Blick auf den schlichten Viersatz der Gutachtentechnik (die „Famous Four“, s. dazu auch an anderer Stelle hier im Blog) ist die Verortung von Streitständen im Gutachten meistens relativ unproblematisch. Weder der Obersatz noch das Ergebnis kommen hierfür in Frage. Der Obersatz beschäftigt sich mit einer konkreten (Fall-)Frage, z.B. „X könnte Y 1.000,- EUR aus Kaufvertrag gemäß § 433 BGB II schulden“ – hierzu kann etwa Prof. Z in seinem Lehrbuch zum Schuldrecht naturgemäß nicht Stellung genommen haben. Im Ergebnis, andererseits, haben offene Fragen nichts mehr verloren, hier sollte nur noch festgestellt werden, was vorher erörtert worden ist. Bleiben also die Schritte 2 und 3, Definition (auch Auslegung, Voraussetzungen) und Subsumtion. Da aber auch die Subsumtion sich mit einem konkreten Sachverhalt befasst, können in ihr Meinungsstreitigkeiten ebenfalls nicht sinnvoll angesprochen werden, jedenfalls nicht erstmalig. Es kann denknotwendig keinen Meinungsstreit darüber geben, ob das Erschlagen von B durch A, während B schlief, einen Mord im Sinne von §§ 212, 211 II 2 StGB darstellt; sondern lediglich darüber, ob – generell! – die Tötung eines Schlafenden als „heimtückisch“ aufzufassen ist oder nicht. Diese abstrakte Frage gehört aber nicht in die Subsumtion, sondern muss bereits vorher, bei der Definition der einzelnen Voraussetzungen – hier: des Mordes – angesprochen werden. Es ist in aller Regel dieser, der zweite, Prüfungsschritt der Gutachtentechnik, in dem Meinungsstreitigkeiten erörtert werden (allerdings kann sich, vor allem bei komplizierten, verschachtelten Prüfungen, gerade im Rahmen eines Meinungsstreits eine Art Wechselspiel zwischen Definition und Subsumtion ergeben).

(Beitrag wird fortgesetzt.)

Gutachtenstil oder Urteilsstil: Wann welchen warum?

In Arbeitsgemeinschaften und bei Klausurbesprechungen wird immer wieder der Hinweis gegeben: “An dieser Stelle konnte man sich kurz fassen, war unproblematisch und deshalb knapp im Urteilsstil abzuhandeln.” Dass der Urteilsstil, der zuerst ein Ergebnis feststellt und dann, wo nötig, die Begründung nachliefert, das genaue Gegenteil der Gutachtentechnik ist, wird Studierenden schon im Verlauf des ersten Semesters klar. Aber: Woher weiß man, gerade als Anfänger, wann etwas “unproblematisch” ist?

Die Frage ist schwierig zu beantworten. Denn die Entscheidung darüber, was kurz festgestellt und was ausführlich untersucht werden soll, ist zugleich auch eine Entscheidung über die Schwerpunktsetzung - in der Klausur wie auch in der Hausarbeit oder Seminararbeit. Diese Schwerpunktbildung ist ein Teil der Arbeitsleistung der Studierenden in einer schriftlichen Prüfungssituation, der aber durchaus variieren kann:

In der Klausur, die in der Regel recht spezifische Fragen aufwirft, geht es meist eher darum, den Schwerpunkt, den der Klausurersteller vorgesehen hat, zu erkennen und entsprechend zu bearbeiten - manche Repetitorien sprechen gar von “Detektivarbeit”, die hierbei zu leisten wäre. In der Seminararbeit, auf der anderen Seite, vor allem bei einem breit angelegten Thema, ist verstärkt Eigenleistung gefragt. Sehen wir uns zwei Beispiele an:

Klausur: A hat B mit einem Holzscheit auf den Kopf geschlagen, während B schlief, und dadurch seinen Tod herbeigeführt.

Die Hauptaufgabe besteht hier nicht darin, lang und breit zu erörtern, dass und warum A mit B „einen anderen Menschen“ im Sinne von § § 211, 212 StGB getötet hat – etwa noch einschließlich Ausführungen über die Natur des Menschen und dergleichen. Woran erkenne ich, dass es um diese Fragen hier nicht geht? Zum einen macht der Sachverhalt keinerlei weitere Ausführungen in dieser Hinsicht (z.B. „A hält B für einen Alien, der die Welt mit einem tödlichen Virus infizieren will“ – gäbe zumindest für den subjektiven Tatbestand etwas her).

Zum anderen enthält der kurze Satz ein ganz typisches Problem, nämlich die Frage, ob der tödliche Angriff auf einen Schlafenden eine „heimtückische“ Verhaltensweise im Sinne von § 211 II 2 StGB darstellt, die den Totschlag zum Mord qualifizieren würde (ich enthalte mich an dieser Stelle jeglicher Ausführungen zum Streit um das genaue Verhältnis zwischen Mord und Totschlag …). Hierfür muss das Merkmal der Heimtücke ausgelegt werden, die „Arg- und Wehrlosigkeit“ definiert werden, die nach hM entscheidend hierfür ist, und die Frage erörtert werden, ob ein Schlafender, der ohne Bewusstsein ist, überhaupt „arglos“ sein kann – usw. Wer dieses Problem erkennt, kann dann recht einfach darauf schließen, dass der Schwerpunkt dieses Falls auf dem „Schlafen“ liegt, nicht auf dem „Menschen“. Voraussetzung ist aber, dass einem die Problemlage tatsächlich bekannt ist, dass man sich also zumindest ein wenig vorher mit den Tötungsdelikten beschäftigt hat …

Seminararbeit: Die Themenstellung lautet, „die Entwicklung der Menschenrechte im 20. Jahrhundert“ – Höchstseitenzahl: 15 Seiten mit 1/3 Rand.

(Wir wollen hier einmal absehen von der Tatsache, dass es sich um ein fürchterlich schlecht gewähltes Seminarthema handelt, zumal für diese knappe Seitenzahl …) Das typische Problem jeder Seminararbeit: ein interessantes, oft recht breit angelegtes Thema auf der einen Seite – und nur sehr wenig Platz, um es zu behandeln, auf der anderen Seite. Während in der Klausur überflüssige Ausführungen zu Unproblematischem zwar zu Punktabzug (und Zeitmangel bei den wichtigen Fragen) führen können, die Klausur aber natürlich trotzdem geschrieben werden kann, ist die Schwerpunktbildung in der Seminararbeit essentiell, ohne sie kann im Grunde noch gar nicht mit dem Schreiben angefangen werden.

Deshalb ist auch die Entwicklung einer tragfähigen Gliederung so wichtig. Wo soll man anfangen? Wo soll man aufhören? Wäre es vielleicht sinnvoll, zuerst die Situation der Menschenrechte VOR den entscheidenden Entwicklungen im 20. Jahrhundert darzustellen, um die Unterschiede erkennbar zu machen? Welches SIND die „entscheidenden Entwicklungen“? Sollte man eher generell schreiben oder vielleicht einzelne Menschenrechte als Beispiele herausgreifen? Wieviel Bezug muss auf andere völkerrechtliche Entwicklungen der Zeit genommen werden, ohne die diejenigen der Menschenrechte möglicherweise gar nicht verständlich sind? Usw. Usf. All diese und hundert weitere, ähnliche Fragen müssen entschieden werden, BEVOR die Seminararbeit begonnen wird. Und aus diesen Entscheidungen ergibt sich der gewählte Schwerpunkt (es können, wie in der Klausur, natürlich auch mehrere sein). Alles, was nicht zum ihm gehört oder für seine Darstellung jedenfalls nicht nötig ist, sollte eher knapp dargestellt werden – notfalls mit weiterführenden Fußnoten.

Alles, was in den Schwerpunktbereich fällt, sollte ausführlicher behandelt werden, umso mehr, je wichtiger es für die eingeschlagene Richtung ist. Um festzustellen, ob der gewählte Schwerpunkt überhaupt sinnvoll ist, muss er einer fortwährenden Prüfung unterzogen werden, die sich meistens ganz automatisch in der Auseinandersetzung mit der Literatur ergibt: „Hm, XY schreibt hier, das Wichtigste wäre das-und-das. Bei mir liegt der Schwerpunkt aber auf dem-und-dem. Welche Gründe hatte ich nochmal, ihn so zu setzen? Sind die auch gegenüber der Argumentation von XY noch tragfähig? Muss ich meine Zielsetzung vielleicht irgendwie erweitern oder einschränken? Fallen mir neue Argumente ein? Habe ich etwas ganz Wichtiges bisher übersehen?“ Dies ist, da gebe man sich keinen Illusionen hin, ein schwieriger, langer Prozess, der u.U. bis zur letzten Zeile des Fazits noch andauert. Er ist es aber gleichzeitig, der die Seminararbeit zur Seminararbeit macht.

Wir können aus den beiden Beispielen folgendes festhalten: Die Beurteilung dessen, was kurz und was lang dargestellt werden muss (bzw. im Urteils- und im Gutachtenstil, obwohl es natürlich auch „knappe Gutachten“ gibt), hängt von der Schwerpunktbildung ab. Der Schwerpunkt ist in einer Klausur eher vorgegeben (wenn auch vielleicht versteckt), in einer Seminararbeit muss er häufig selbst erarbeitet werden. In beiden Fällen ist aber vor allem eins notwendig: die Kenntnis der Materie, um die es geht. Je mehr ich von einem Thema weiß, je mehr Auseinandersetzungen ich darüber gelesen oder gehört oder vielleicht auch selbst geführt habe, desto leichter fällt es mir zu erkennen, welches die schwerwiegenden Probleme sind.

Also: Lesen! Diskutieren! Nachdenken! Je mehr, desto besser.

In eigener (Uni-)Sache: die unerträgliche Leichtigkeit des Spickens

Ein Assistententreffen an der Jur.Fak. der TU Dresden (in schickem Uni-Neusprech: Dresden Law School) zu einem beliebigen Zeitpunkt. Ein Thema auf der Tagesordung, das dort mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder auftaucht: Täuschungsversuche bei Klausurterminen. In all ihren Varianten - Abschreiben vom Nachbarn, Abschreiben aus mitgeschmuggelten Kursunterlagen, Abschreiben von heimlich in die Gesetzestexte hineingekritzelten Hilfsanweisungen. Ein weites Feld für unzählige amüsante Anekdoten; jedenfalls für die Klausuraufsichten, vermutlich weniger für die jeweils Ertappten. Seit einiger Zeit jedoch vor allem stets mit einer Bitte aus der Studentenschaft verbunden, die auf den ersten Blick reichlich bizarr anmutet: MEHR Kontrolle. STRENGERE Kontrolle. Und überhaupt - KONTROLLE!

Wer, wie die bescheidene Verfasserin, seinerzeit den Hauptunterschied zwischen Schule und Uni in der gesteigerten Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortlichkeit gesehen hatte, reagiert hierauf zunächst verwirrt. Mehr Kontrolle?! Sollte sich dahinter ein psychologisch interessanter, für Juristen aber meist eher hinderlicher Wunsch nach dem Erwischtwerden verbergen? Oder gar eine ersehnte Reminiszenz an die Schulzeit? Nein, weit gefehlt. Die heutigen Studierenden sind ganz pragmatisch veranlagt. Aus angehenden Bakkalaurei wollen irgendwann einmal angehende Meister werden, und für diese sind die Plätze begrenzt. Wer schummelt, verbessert möglicherweise dadurch seine Abschlussnote und damit auch die Chance auf einen dieser Plätze. Die Bitte an die Klausuraufsichten lautet also nicht etwa “erwisch mich”, sondern “erwisch den da”.

Das macht die Angelegenheit freilich noch interessanter. Da sitzen also offenbar einerseits angehende Juristen im Prüfungssaal, die sich nicht an die geltenden Rechtsvorschriften halten wollen. Und direkt daneben solche, die es nicht wagen, die Einhaltung eben dieser Rechtsvorschriften einzufordern bzw. durchzusetzen. Man fragt sich fast: Warum sitzen sie dort überhaupt? Für die einen scheint Recht eher “unverbindliche Richtlinien” zu bedeuten; die anderen fürchten sich davor, es in die Hand zu nehmen (wer weiß, vielleicht beißt es?). Und dazwischen, wie stets, die schweigende Mehrheit. Nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir? 

Oder auch nicht.

Nein, an deutschen Universitäten existiert kein allgemeiner “code of conduct” wie in den USA, den die Studenten untereinander ausknobeln, vereinbaren und durchsetzen, um bestimmte ethische Standards zu sichern. Wir benötigen auch keinen, denn es geht hier, wie so oft, nicht primär um ethische Fragen. Die ethische Seite der Geschichte ist relativ leicht mit dem beliebten “Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andren zu” (sehr frei nach Kant) zu beantworten. Nein, es geht um Recht, und wie Studierende desselben damit umgehen. Für einen bösen (natürlich ganz hypothetischen) Beobachter könnte hier der Eindruck entstehen, Recht sei für die Betreffenden vor allem eine Frage der Autorität. Autorität, die es gefälligst durchsetzen soll, bzw. Autorität, deren allzu strengen Blick es zu vermeiden gilt. Keine Autorität - kein Recht.

Nun, eine solche Einstellung ist natürlich weit verbreitet. Man sollte es nur vermeiden, mit ihr etwa Richter werden zu wollen. Denn dann könnte es einem passieren, dass der Schrei nach Autorität irgendwann im leeren Raum verhallt und letztlich nur auf eine einzige Person zurückfällt: die, die ihn ausgestoßen hat.